Eine „Rolle rückwärts“ der Finanzbehörden: Nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Hausbesitzer die Ausgaben für Schornsteinfeger nun wieder in vollem Umfang bei ihrer Steuererklärung geltend machen. Auch rückwirkend – vorausgesetzt, der Steuerfall ist noch „offen“.
„Zwei-Kategorien-Regel“ entfällt
Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, beispielsweise, weil der Steuerpflichtige fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Seit einiger Zeit mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstige Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau.
Diese Aufteilung entfällt künftig. Durch den Beschluss werden alle oben genannten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 35a Absatz 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr.