Bußgeld vermeiden
Wer auf den genannten Flächen Herbizide (Unkrautvernichtungsmittel) benutzt, macht sich nach §12 des Pflanzenschutzgesetzes strafbar und riskiert ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro! Der entsprechende Gesetzestext lautet:
„Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.“
Zu diesen Flächen zählen:
- die typischen Pflasterflächen
- Schotterwege
- kies- und steinbedeckte Flächen
- bepflanzte Kiesbeete
Das Verbot des Herbizid-Einsatzes umfasst nicht nur glyphosathaltige Präparate, sondern auch solche, die scheinbar harmlose Wirkstoffe wie Pelargonsäure oder Essigsäure enthalten. Ebenfalls unzulässig sind so genannte Steinreiniger oder andere Produkte, wie Streu- und Kochsalz oder Haushaltsessig.
Auf befestigten Flächen kann die Unkrautbekämpfung ausschließlich mechanisch oder thermisch erfolgen.
Hinweis: Wenn die Fugen der Pflasterflächen nicht sehr eng sind und mit Split (statt Sand) eingefegt werden, keimt weniger Unkraut und es ist wesentlich leichter zu entfernen. Außerdem siedeln sich kaum Ameisen an.