Grundbesitzabgaben – welche Gebühren gehören dazu?
Praktische Informationen zu den Grundbesitzabgaben sowie Tipps zum Kostensparen.
Was passiert, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind? Gut, wer da vorher die gültigen Dokumente parat hat. Besonders wichtig sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Dazu unser Ratgeber – inklusive Mustervorlagen zum Ausdrucken.
Manchmal geht es schnell und ohne Vorankündigung: Durch einen Unfall oder eine Krankheit wird die eigene Denk-, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt. Und dann? Wer entscheidet, was gut für Sie ist? Wer kümmert sich um ihr Zuhause und Ihr Geld? Was viele nicht wissen, der Ehepartner oder die Kinder gelten nicht automatisch als gesetzliche Vertreter. Doch das Gute ist, Sie haben es in der Hand, die wichtigen Dinge vorher zu regeln. Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können Sie sicherstellen, dass Ihr eigener Wille maßgeblich bleibt, wenn Sie ihn selbst nicht mehr äußern können. Hier erfahren Sie, wie Sie die nötigen Dokumente erstellen und erhalten geeignete kostenlose Vorlagen zum Ausdrucken.
Auch wenn die Begriffe Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oft synonym verwendet werden, gibt es wichtige Unterschiede:
Eine Patientenverfügung ist auf den medizinischen Kontext reduziert. Sie regelt, welche Behandlungen vorgenommen oder unterlassen werden sollen, wenn ein Betroffener – zum Beispiel bedingt durch einen Unfall – die eigene Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnden Ärzte. Durch einen Blick in die Patientenverfügung können sich Ärzte über den Willen des Patienten informieren.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder regeln, dass im Falle einer Notsituation eine andere Person für ihn wichtige Entscheidungen treffen darf. Diese Person handelt dann im Sinne eines gesetzlichen Vertreters. Eine Vorsorgevollmacht kann sich dabei auf unterschiedliche Bereiche beziehen. Das kann von der Verwaltung des Vermögens über die Vertretung bei Behörden bis hin zur Klärung von Wohnungs- bzw. Aufenthaltsangelegenheiten reichen. Wenn der Vollmachtgeber alle seine Rechte im Falle einer Notsituation an eine einzige Person abtritt, dann spricht man von einer sogenannten Generalvollmacht.
Übrigens: Mitglieder im Verband Wohneigentum NRW e.V. können sich kostenlos beraten lassen. Unser Rechtsanwalt Stephan Dingler hilft Ihnen bei Fragen zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gerne weiter.
Eine Vorsorgevollmacht bietet Ihnen die Möglichkeit, sich in allen Belangen durch eine andere Person vertreten zu lassen, wenn Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr direkt äußern können. Die Vertretung kann von finanziellen Angelegenheiten über Fragen der medizinischen Versorgung bis hin zu Aufenthaltsorten reichen. Wenn Sie einer Person das Recht einräumen, Sie in allen Belangen zu vertreten, spricht man von einer Generalvollmacht.
Verfassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht immer schriftlich. Das Dokument muss Ihren Namen, Ihren Geburtstort und Ihre Anschrift aufweisen sowie von Ihnen mit Ort und Datum unterzeichnet werden.
Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, eine Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. Gleichwohl kann es in bestimmten Fällen notwendig werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ihr gesetzlicher Vertreter auch solche Geschäfte für Sie abwickeln soll, die selbst eine notarielle Beurkundung benötigen. Hierzu zählen beispielsweise Grundstücksgeschäfte oder der Kauf oder Verkauf von Firmenanteilen. Notarielle Beurkundungen tragen jedoch unabhängig vom Umfang der Vollmacht auch zur Rechtsicherheit bei: So wird durch sie zum Beispiel die Echtheit der Unterschrift des Vorsorgevollmachtgebers bestätigt. Und auch Fallstricke und Formfehler, die die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht insgesamt in Frage stellen können, lassen sich so vermeiden.
Sie können auch eine Vorsorgevollmacht durch eine öffentliche Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Das ist kostengünstiger als einen Notar aufzusuchen. Betreuungsbehörden sind in aller Regel an bestehende Ämter wie etwa das Jugend- oder das Sozialamt angeschlossen. Sie können die für Sie zuständige Betreuungsbehörde bei der Stadtverwaltung erfragen. Was Sie jedoch beachten sollten: So Ihre Vorsorgevollmacht auch solche Geschäfte umfassen soll, die selbst eine notarielle Beurkundung benötigen (wie etwa Immobiliengeschäfte oder der Verkauf von Firmenanteilen) hilft doch nur wieder der Gang zum Notar. Das hat der Gesetzgeber mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2023 beschlossen.
Viele Menschen gehen davon aus, dass Ehepartner oder Kinder automatisch bevollmächtigt sind, wenn ihnen etwas zustößt. Das sieht der Gesetzgeber jedoch anders: Auch die nächsten Angehörigen benötigen zunächst eine schriftliche Ermächtigung, bevor sie für Sie als Vertreter oder Vertreterin tätig werden dürfen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, setzt das Amtsgericht daher einen Betreuer ein. Meist sucht der Richter zwar einen Familienangehörigen aus, aber um ein gerichtliches Verfahren mit Anhörung und ärztlichem oder psychiatrischem Gutachten kommen Sie dann nicht mehr herum.
Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie allein und selbstbestimmt die Person festlegen, die Sie in einer Notsituation vertreten soll. Zudem sparen Sie bei unklaren Notsituationen die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, um einen Betreuer zu benennen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt zudem das sogenannte Notvertretungsrecht für Ehepartner. Es besagt, dass im Falle der Entscheidungsunfähigkeit eines Ehepartners der entscheidungsfähige Ehepartner für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten als Vertreter eintritt. Das Notvertretungsrecht gilt nur im Kontext von medizinischen Notfällen, dann allerdings automatisch. Wenn Sie sich nicht von Ihrem Ehepartner vertreten lassen wollen, ist auch hier die Vorsorgevollmacht das Mittel der Wahl: Sobald Sie eine andere Person durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigt haben, hebelt die Vollmacht das Notvertretungsrecht aus.
Sie können eine Vorsorgevollmacht jedoch auch auf bestimmte Bereiche einschränken und zum Beispiel festlegen, dass Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin für Sie etwa nur offene Rechnungen begleichen darf. Schränken Sie die Vorsorgevollmacht auf bestimmte Bereiche ein, können jedoch Regelungslücken auftreten. Um bei dem zuvor angeführten Beispiel zu bleiben: Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht auf die Begleichung von Rechnungen beschränkten, nun aber eine Situation eingetreten ist, die eine Vertretung gegenüber einer Behörde notwendig macht, um etwa Ihnen zustehende Rentenansprüche zu klären, bleibt offen, wer mit der Behörde in Ihrem Namen kommunizieren darf. Es liegt nun in den Händen des Gerichtes, diese Entscheidung zu treffen. Sie können dem Gericht jedoch in einer solchen Situation Leitplanken vorgeben: durch eine Betreuungsverfügung.
Liegt eine Betreuungsverfügung vor, muss das Gericht – anders als bei einer Vorsorgevollmacht – Personen, die in Ihrem Namen handeln, kontrollieren. Es prüft also, ob Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin tatsächlich auch solche Entscheidungen trifft, die Ihrem Willen entsprechen. In der Praxis werden Betreuungsverfügungen daher zumeist dann als Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht oder auch unabhängig davon eingesetzt, wenn Sie als Vollmachtgeber keine Person benennen wollen oder können, der Sie ausreichend vertrauen, um Sie bei bestimmten für Sie wichtigen Entscheidungen – unkontrolliert – zu vertreten. So erklärt sich auch, warum in Betreuungsverfügungen oft Personen benannt werden, die auf keinen Fall im Namen des Vollmachtgebers handeln dürfen. Benennen Sie keine Person, sondern schließen im Rahmen Ihrer Betreuungsverfügung nur Personen aus, die Sie nicht vertreten dürfen, ist es Sache des Gerichts einen geeigneten Betreuer oder eine Betreuerin für Sie zu finden.
Damit Dritte – wie zum Beispiel behandelnde Ärzte – wenn es darauf ankommt, sofort Zugriff auf Ihre Vorsorgevollmacht haben, sollten Sie das Formular im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen. Das ist eine Online-Datenbank, die von der Bundesnotarkammer auf Wunsch des Gesetzgebers eingerichtet wurde. Die Registrierung kostet in der Regel etwa 20 bis 30 Euro, dadurch wird der aktuelle Betrieb der Seite und die Bereitstellung der Dokumente gewährleistet. Mit der Registrierung sichern Sie sich außerdem dagegen ab, dass ein Betreuungsgericht im Notfall automatisch aktiv wird, um einen Betreuer zu bestellen: Denn auch das Gericht wirft erst einen Blick in das Register, bevor es seine Arbeit aufnimmt.
Zusätzlich zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollten Sie alle Personen, die für Sie als Vertreter handeln dürfen, mit einem Originaldokument ausstatten. Dieses Dokument muss von Ihnen unterzeichnet sein. Die Vorlage des Originaldokuments kann von Dritten verlangt werden. Ist das Dokument nicht vorzeigbar, kann die Vertretung in Ihrem Namen auch nicht übernommen werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht räumen Sie einem anderen Menschen das Recht ein, in Ihrem Namen zu handeln. Daher sollte eine Vollmacht keineswegs leichtfertig erteilt werden. Häufig benennen sich Eheleute oder Partner gegenseitig. Üblich ist auch, ein Kind zu bevollmächtigen. Allerdings ist niemand verpflichtet, eine Vollmachtstätigkeit gegen seinen Willen zu übernehmen. Daher empfiehlt es sich, die Person, die Sie bevollmächtigen wollen, über Ihr Vorhaben in Kenntnis zu setzen und auch das Vollmachtdokument von dieser Person – so die Bereitschaft zur Übernahme der Verantwortung gegeben ist – unterzeichnen zu lassen.
Eine erteilte Vollmacht wird praktisch sofort wirksam. Denn niemand prüft, ob der Vollmachtgeber noch in der Lage ist, seine Angelegenheiten alleine zu regeln. Sie sollten daher unbedingt mit der Person, die Sie bevollmächtigen wollen, darüber sprechen, ab wann und unter welchen Bedingungen die Vollmacht auch tatsächlich genutzt werden darf. Auch kann es ratsam sein, mehrere Personen zu bevollmächtigen. Nicht jeder kann alle Fragen gleichermaßen kompetent beantworten. Die eine Person mag ein gutes Gespür für das Thema Pflege haben, die andere Person ist weitaus versierter im Umgang mit finanziellen Belangen. Bei besonders heiklen Fragen – zum Beispiel ob ein Umzug in ein Altersheim ansteht – können Sie zudem in der Vorsorgevollmacht festlegen, solche Entscheidungen nur im Team von mehreren Vertretern zu treffen. So stellen Sie sicher, dass mehr als eine Person sich kritisch mit der Suche nach der bestmöglichen Lösung für Sie befasst.
Verliert eine Person Ihr Vertrauen, können Sie übrigens jederzeit eine einmal erteilte Vollmacht verändern oder widerrufen. Achten Sie in einer solchen Situation insbesondere darauf, dass Sie alle alten Dokumente – insbesondere auch die, die Sie ggf. online hinterlegt haben – löschen bzw. durch die gültige Vollmacht ersetzen.
Oft wird eine Generalvollmacht erteilt. Das heißt: Eine Person vertritt Sie in allen Belangen. Sie können aber auch Vertreter für einzelne Lebensbereiche benennen. Zum Beispiel eine Person zur Vertretung gegenüber Behörden und eine andere zur Begleichung Ihrer Rechnungen. So können Sie die Vollmacht entsprechend eingrenzen. Auch die Gefahr von Missbrauch lässt sich reduzieren, indem Sie bestimmte Entscheidungen – wie zum Beispiel Schenkungen – von vornherein ausschließen.
In bestimmten Situationen empfiehlt es sich zudem, sehr detailliert zu beschreiben, was der Vertreter darf und was nicht: Mit der Vorsorgevollmacht lässt sich zum Beispiel regeln, wer über freiheitsentziehende Maßnahmen (wie Gitter am Pflegebett oder eine Fixierung) oder gefährliche Heilbehandlungen entscheiden darf. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt Patientenverfügung.
Wichtig ist außerdem, dass Sie ein Bevollmächtigter gegenüber der Rentenversicherung und Behörden vertreten kann. Auch sollten Sie festlegen, ob Sie dem Bevollmächtigten die komplette Betreuung Ihres Vermögens überlassen oder ihn nur ermächtigen, Rechnungen zu begleichen. Für Bankangelegenheiten sollte Ihr Vertreter dazu eine Kontovollmacht – in dem von Ihnen gewünschten Umfang – erhalten.
Sofern Sie nicht möchten, dass Ihr Bevollmächtigter weiteren Personen gestattet, in Ihrem Namen zu handeln, sollten Sie unbedingt die Möglichkeit von Untervollmachten ausschließen. So stellen Sie sicher, dass nur solche Personen in Ihrem Namen agieren, denen Sie auch vertrauen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Die preiswerteteste Variante: Das Dokument anhand eines Musters selbst zu erstellen. Hier empfehlen wir die Mustervollmacht des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Natürlich können Sie auch eine individualisierte Vollmacht erstellen. Spezialisierte Dienstleister bieten hierzu oft Online-Fragebögen an. Allerdings steht Ihnen dann zumeist nicht die Option eines persönlichen Beratungsgesprächs offen. Bei umfangreicheren Vorsorgevollmachten – auch in Verbindung mit einer Patientenverfügung – ist es daher oft ratsam, einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen. Damit die Kosten für Sie kalkulierbar bleiben, empfehlen wir Ihnen im Vorfeld einen Festpreis zu vereinbaren.
Wer rechtsschutzversichert ist, sollte sich vorab auch bei seiner Versicherung erkundigen: Oft werden beispielsweise im Rahmen des privaten Rechtsschutzes Serviceleistungen bei der Notfallvorsorge angeboten. Das kann eine Hilfe bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten durch Online-Assistenten sein und bis hin zu einem persönlichen Beratungsgespräch durch einen Fachmann reichen. Ein Blick in Ihre Police oder ein Anruf bei Ihrem Versicherungsanbieter lohnt sich hier auf jeden Fall und kann Ihnen dabei helfen, Geld zu sparen und wertvolle Informationen zu erhalten.
Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können das gewohnte Leben plötzlich auf den Kopf stellen. Ganz unabhängig davon, wie alt Sie sind. Doch wer entscheidet und nach welcher Maßgabe, wenn Sie es selbst – und sei es temporär – nicht können? Mit einer Patientenverfügung stellen Sie sicher, auch dann noch die Fäden in der Hand zu halten, wenn Sie Ihre Meinung selbst nicht mehr äußern können. Dies kann beispielweise im Endstadium einer unheilbaren Krankheit der Fall sein, bei Gehirnschädigungen (etwa durch Unfall oder Schlaganfall), aber auch bei fortschreitender Demenzerkrankung. Ärzte sind laut Gesetz dazu verpflichtet, den Willen des Patienten zu befolgen, den dieser in einer Patientenverfügung schriftlich niedergelegt hat.
Damit die Ärzte Ihren Willen befolgen können, muss er klar formuliert sein. Genau hier wird es in Praxis aber oft kompliziert: Nicht jede Situation ist vorhersehbar. Und somit auch nicht jede Eventualität schriftlich im Vorfeld so aufzuschreiben, dass sie aus der Perspektive eines Dritten eindeutig verständlich ist. Das ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Gleichzeitig gibt er jedoch auch eine klare Linie vor: Nur zu sagen, dass man keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht, reicht nicht aus. Auch allgemeine Aussagen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, sind als Handlungsanweisung aus Sicht des Gesetzgebers zu schwammig. Patientenverfügungen sollen möglichst konkret formuliert werden. Sonst sind sie aus Sicht des Gesetzgebers wirkungslos und damit im Grunde ungültig.
Überlegen Sie sich mögliche Notsituationen und denken Sie in „Was - Wann“-Szenarien, wenn Sie eine Patientenverfügung formulieren. Das hilft Ihnen, die Verfügung im Sinne des Gesetzgebers und damit rechtssicher zu verfassen.
Auch wenn jede Patientenverfügung eine sehr individuelle Angelegenheit ist, so gibt es doch wesentliche Themen, die in jeder Verfügung einen festen Platz haben sollten.
Weisen Sie in der Patientenverfügung darauf hin, ob Sie zusätzlich noch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung getroffen haben. Eine Person, der Sie vertrauen und für den Notfall mit einer Vollmacht ausstatten, ist Ihre beste Rückversicherung, dass die behandelnden Ärzte Ihre Patientenverfügung bei Unklarheiten in dem von Ihnen gemeinten Sinne auch wirklich umsetzen.
Möchten Sie, dass lebenserhaltende Maßnahmen auf jeden Fall und unabhängig von der jeweiligen Situation durchgeführt werden? Dann sollten Sie das in Ihrer Patientenverfügung genauso hinterlegen. Andererseits können Sie aber auch auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten bzw. die Behandlung von einer konkreten Situation abhängig machen. Vorstellbar wäre beispielsweise, dass Sie nach einem Unfall sehr wohl lebenserhaltende Maßnahmen wünschen, im Endstadium einer Krebserkrankung jedoch nicht.
Sie können auch festlegen, wie eine Schmerz- und Symptombehandlung aussehen soll. Wollen Sie zum Beispiel Morphium oder andere Medikamente nehmen, auch wenn dadurch Ihr Bewusstsein gedämpft oder Ihr Leben verkürzt werden könnte? Und gilt das, was Sie sich wünschen, für jede Situation? Oder gibt es auch Ihrer Sicht Einschränkungen. Falls ja, sollten diese unbedingt niedergeschrieben werden.
Wichtige Themen in der Patientenverfügung sind auch künstliche Ernährung und Beatmung sowie der Aspekt Wiederbelebung. Wann und unter welchen Umständen würden Sie diesen Maßnahmen zustimmen?
Möchten Sie immer und unter allen Umständen mit Medikamenten (wie etwa Antibiotika) oder Blutübertragungen versorgt werden? Oder sollten aus Ihrer Sicht bei bestimmten Situationen Einschränkungen berücksichtigt werden?
Sie können auch festlegen, wo Sie sterben möchten. Im Krankenhaus? Im Hospiz? Oder, wenn möglich, zu Hause?
In der Patientenverfügung können Sie auch angeben, ob Sie einer Organspende zustimmen oder nicht. Eine Zustimmung ist wirksam, auch wenn Sie über keinen Organspende-Ausweis verfügen. Erwähnen Sie den Punkt in der Patentenverfügung nicht (es ist keine Pflicht), dann werden Sie so behandelt wie jeder andere Patient auch, der keinen Organspende-Ausweis besitzt.
Ihr Hausarzt ist ein guter Ansprechpartner, wenn es um das Thema Patientenverfügung geht. Eine Beratung durch den Arzt ist keine Pflicht, aber oftmals sehr hilfreich.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Patientenverfügung zu erstellen. Die preiswerteste Variante: Das Dokument anhand eines Musters selbst zu erstellen. Allerdings halten viele Muster den Kriterien des Gesetzgebers nicht stand, weil sie zu vage formuliert sind. Eine Mustervorlage, die wir als Verband empfehlen, ist der so genannte Leitfaden zur Erstellung einer Patientenverfügung der Ärztekammer in Nordrhein-Westfalen.
Grundsätzlich gilt für die Patentenverfügung das Gleiche wie für die Vorsorgevollmacht: Natürlich können Sie auch eine individualisierte Verfügung erstellen und darauf spezialisierte Dienstleister ansprechen. Bedenken Sie dabei: Ein persönliches Gespräch ist in aller Regel immer hilfreicher als ein Online-Assistent, der Ihre persönliche Situation nicht kennt. Und auch in Sachen Rechtssicherheit gilt ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht: Der Gang zu einem Notar verursacht wohl Kosten, kann Sie aber auch vor etwaigen Fehlern schützen, die im schlimmsten Fall dazu führen können, dass die Patientenverfügung wenn es darauf ankommt, unwirksam ist.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das sogenannte Notvertretungsrecht für Ehepartner. Es besagt, dass im Falle der Entscheidungsunfähigkeit eines Ehepartners der entscheidungsfähige Ehepartner für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten als Vertreter eintritt. Ihr Ehepartner entscheidet also automatisch über die Behandlung, die Ärzte bei Ihnen vornehmen dürfen, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. Liegt hingegen eine Patientenverfügung vor, die eine andere Regelung vorschreibt, dann ist aus Sicht der behandelnden Ärzte dieser Regelung Vorrang einzuräumen. Wer also seinem Ehepartner oder seiner Ehepartnerin in einer Notsituation nicht solche Entscheidungen überlassen möchte, der muss seit Anfang 2023 eine Patientenverfügung mit anders lautendem Inhalt vorweisen können. Wer nicht verheiratet ist, für den gilt: Liegt keine Patientenverfügung vor, setzt das Amtsgericht einen Betreuer ein.
Damit behandelnde Ärzte sofort Zugriff auf Ihre Patientenverfügung haben, wenn sie den Zugriff benötigen, sollten Sie das Dokument im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen. Die Online-Datenbank wird von der Bundesnotarkammer verwaltet und nicht gewinnstrebend geführt. Gleichwohl zieht die Registrierung Gebühren von etwa 20 bis 30 Euro nach sich. Wenn Sie ebenso eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, sollte auch dieses Dokument in dem Register abrufbar sein. Die Registrierung ist keine Pflicht, in der Praxis hat sie sich aber als äußert hilfreich erwiesen.
Was Sie aber auf jeden Fall tun müssen: Alle Personen, die Sie gesetzlich vertreten dürfen, mit einer Kopie des Originalvollmacht auszustatten, die Sie zuvor unterzeichnet haben. Denn Ärzte und Gerichte können die Vorlage der Verfügung verlangen. Kann die Verfügung nicht vorgelegt werden, kann auch die Vertretung in Ihrem Namen nicht stattfinden.
Lebensumstände können sich schnell ändern. Es lohnt sich also in regelmäßigen Abständen einen Blick auf die Patientenverfügung zu werfen, um sich zu fragen, ob das bestehende Dokument noch Ihre Wünsche und Lebensumstände widerspiegelt. Wenn Sie die Verfügung ändern wollen, können Sie das jederzeit tun und durch Ihre Unterschrift die Aktualisierungen bestätigen.