Beratung zum Nachbarrecht
In der deutschen Rechtsprechung zu Nachbarrechtsthemen gibt es kaum einen Aspekt, der nicht aufgegriffen wird. Und wenn nicht das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) greift, dann meist die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer – in Nordrhein-Westfalen das Nachbarrechtsgesetz NRW und die Landesbauordnung NRW.
Unsere Experten im Verband Wohneigentum NRW e.V. werden in ihren Beratungen täglich mit Problemen und Fragen der Hauseigentümer mit Nachbarrechts-Themen konfrontiert. Bau- und Wohnberater Wolfgang Szubin und Rechtsanwalt Stephan Dingler verdeutlichen mit Beispielen aus der Praxis, wie komplex die zu behandelnden Fälle und damit die Rechtsprechung ist.
Bodenerhöhungen und -vertiefungen
Auf vielen Grundstücken werden Veränderungen vorgenommen. Beispiel: Ein Eigentümer legt in seinem Garten grenznah einen größeren, baugenehmigungsfreien Schwimmteich an. Mit dem Bodenaushub wird ebenfalls grenznah eine großzügige Hügellandschaft gestaltet. Dies birgt Gefahren. Wenn nicht ordnungsgemäß gearbeitet wurde, können Erdmassen bei Regen leicht auf das Nachbargrundstück abrutschen und dort Schäden verursachen. Gleiches gilt für den Schwimmteich, der einbrechen und Schäden auf dem Nachbargrundstück verursachen kann.
Bei Bodenerhöhungen wird auf die jeweiligen Nachbarrechtsgesetze der Länder verwiesen. Diese besagen, dass eine Bodenerhöhung generell nicht verboten ist und somit den Grundstückseigentümer auch haftungsrechtlich nicht belastet.
Verursacher muss Schäden beseitigen
Der Eigentümer, der den Boden erhöht, muss dafür sorgen, dass dem anliegenden Nachbarn keine Schäden entstehen. Das kann er zum Beispiel durch einen ausreichenden Abstand zum Nachbargrundstück oder eine Grundstückseinfassung erreichen. Welche Maßnahmen im Einzelnen ergriffen werden müssen, um Schädigungen vorzubeugen, wird im Gesetz nicht genannt. Eine Entscheidung ist dem Einzelfall anzupassen. Für die Beseitigung der Schäden muss immer der Verursacher aufkommen. Dabei ist es unwichtig, ob mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Der Geschädigte muss nur nachweisen, dass tatsächlich eine Bodenveränderung vorgenommen wurde.
Um das „Fensterabwehr- und Lichtrecht“ geht es im zweiten Teil unserer Reihe „Wissenswertes zu Nachbarrechtsthemen“.
Beitrag 1: Bodenerhöhungen und -vertiefungen (Sie befinden sich hier)
Beitrag 2: Das Fensterabwehr- und Lichtrecht