Einheitliche Vorgaben für Ölheizungen und Heizöltanks

Der Umgang mit Ölheizungen ist deutschlandweit einheitlich geregelt. Auch das Hochwasserschutzgesetz wurde überarbeitet. Dadurch ergeben sich für Hausbesitzer unterschiedliche Pflichten und Prüfintervalle.

Mehrere Heizöltanks im Keller
Beim Thema Öllagerung gibt es nun erstmals einheitliche Vorgaben in ganz Deutschland. 

Nach wie vor ist Erdöl ein wichtiger Rohstoff zum Beheizen von Wohnhäusern. Auch wenn die Anzahl der Ölheizungen in Deutschland laut Statistischem Bundesamt leicht rückläufig ist, wurden 2016 immer noch rund 5,1 Millionen Gebäude mit Öl beheizt. Seit dem 1. August 2017 hat der Gesetzgeber den Umgang mit Ölheizungen neu geregelt.

Die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) gibt nun erstmals für ganz Deutschland einheitliche Vorgaben zum Thema Heizöllagerung. Eine wiederkehrende Prüfpflicht gilt unter anderem für alle unterirdischen Tanks. Auch die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 791) stellt neue Anforderungen an Ölheizungen. Änderungen ergeben sich ebenfalls durch das überarbeitete Hochwasserschutzgesetz. Auf der Onlineplattform Energiefachberater.de haben wir hierzu einen informativen Beitrag gefunden, den wir nachfolgend in leicht geänderter Form wiedergeben.

Bundesweit einheitliche Regelung

Sämtliche Prüfpflichten für Heizöltanks sind seit dem letzten August bundeseinheitlich in der AwSV geregelt. Es gilt demnach eine wiederkehrende Prüfpflicht für alle unterirdischen Tanks, für oberirdische Anlagen in Schutzgebieten, die mehr als 1.000 Liter fassen sowie für alle Tanks mit mehr als 10.000 Litern Volumen. Heizöltanks mit einem Volumen über 1.000 Liter dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben geprüft werden. Hauseigentümer sind für den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Heizöltanks verantwortlich.

Sichere Belieferung

In einigen Fällen sind an den Tanks eventuell nur kleine Modernisierungsmaßnahmen nötig, so etwa die Nachrüstung eines Antiheberventils, der Einbau einer Tankuhr auf jedem Tank oder die Umstellung auf den Einstrangbetrieb. Genauer definiert ist dies in Teil 2 der TRwS 791.

Vor dem Befüllen eines Tanks muss sich ermitteln lassen, wie viel Heizöl eingefüllt werden kann. Der Heizöllieferant darf einen Tank nur befüllen, wenn er augenscheinlich intakt ist und sich die sogenannte Freimenge ermitteln lässt. Dafür muss der Füllstand des Tanks erkennbar sein. Bei Batterietanks gilt das übrigens für jeden einzelnen Tankbehälter.

Darüber hinaus müssen alle Batterietanks einen gleichmäßigen Füllstand aufweisen. Bei vielen älteren Anlagen sind die Wandungen oft nicht mehr ausreichend durchscheinend, sodass sich kaum mehr sagen lässt, wieviel Öl sich noch im Tank befindet. In diesem Fall muss nachgeholfen werden. Entweder muss der Eigentümer den Tank reinigen lassen oder er rüstet mit einem Füllstandsanzeiger nach.

Regelmäßige Kontrollen

Wenn in der Tankanlage ein Grenzwertgeber (meldet das Überfüllen des Tanks) verbaut ist, der vor 1985 hergestellt wurde, muss dieser einmal jährlich von einem Fachmann kontrolliert werden. Perfekt arbeitende Grenzwertgeber senden bei drohender Überfüllung ein Signal an den Tankwagen, sodass der Tankvorgang automatisch abgebrochen wird. Bei der Kontrolle werden die beiden runden Öffnungen des Grenzwertgebers überprüft. Wenn sie verklebt sind, arbeitet dieser nicht mehr einwandfrei. Zur Nachvollziehbarkeit müssen die Kontrollen dokumentiert werden.

Neuere Modelle verfügen über eine schlitzartige Öffnung. Durch diese gelangt das Öl an die Sonde, die letztlich das Abschalten des Tankvorganges bewirkt. Diese schlitzartige Öffnung verklebt nicht mehr so schnell wie die des Vorgängermodells. Daher ist ein Austausch allein schon aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Da die neuen Grenzwertgeber nicht mehr der Prüfpflicht unterliegen, genügt eine einmalige Einbaubescheinigung.

Ölheizungen in Schutzgebieten

Änderungen für Ölheizungsbetreiber bringt auch das Hochwasserschutzgesetz II mit sich, das am 6. Juli 2017 in Kraft trat (wesentliche Teile des Gesetzes – wie z. B. die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes – wurden hingegen erst am 5. Januar 2018 wirksam). Weiterhin bleibt eine Ölheizung in Überschwemmungsgebieten zwar erlaubt, allerdings sind Hausbesitzer verpflichtet, ihre Heizöltanks hochwassersicher nachzurüsten. Hierzu ist im Gesetz ein Zeitraum von fünf Jahren für die hochwassersichere Nachrüstung festgeschrieben.

Wiederkehrende Prüfungen durch Fachbetriebe

VolumenWasserschutzgebietkein Wasserschutzgebiet
unterirdischoberirdischunterirdischoberirdisch
bis 5.000 Liter2,5 Jahre-5 Jahre-
über 5.000 - 10.000 Liter2,5 Jahre5 Jahre5 Jahre-
über 10.000 Liter2,5 Jahre5 Jahre5 Jahre5 Jahre

Quelle: Ennepe-Ruhr-Kreis, Untere Wasserbehörde