Unter bestimmten Voraussetzungen sind Gartenhäuser in Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei. Das bedeutet, dass Sie keine Baugenehmigung brauchen und den Bau auch nicht bei der Baubehördeanzeigen müssen. Aber Vorsicht: Wenn ein Gebäude genehmigungsfrei ist, bedeutet das nur, dass kein Bauantrag erforderlich ist. Das betroffene Gartenhaus muss trotzdem alle geltenden Vorschriften erfüllen. Für die Einhaltung dieser ist dann der Bauherr selbst verantwortlich.
Übrigens: Im Außenbereich – also außerhalb von Gemeindegrenzen – sind Gartenhäuser in NRW nur genehmigungsfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Auch wenn die Landesbauordnung in NRW recht großzügig ist, was Gartenhäuser & Co. in privaten Gärten angeht – strenger könnte der örtliche Bebauungsplan ausfallen. Bebauungspläne werden von der Gemeinde erlassen und sind gesetzlich verankert. Sie dienen in erster Linie dazu, Natur und Landschaft zu schützen und zugleich das Gesamtbild eines Stadtviertels zu erhalten. Bevor Sie das Gartenhaus bauen, sollten Sie daher zunächst den Bebauungsplan einsehen. Dies ist in vielen Fällen bereits online möglich; alternativ können Sie beim zuständigen Bauamt Einsicht nehmen.
Bebauungspläne können gesonderte Anforderungen an sogenannte „Nebenanlagen“ hinsichtlich Maximalmaße, Aufstellort und andere Kriterien enthalten. Kurz gesagt: Der Bebauungsplan verrät Ihnen, ob Sie überhaupt ein Gartenhaus bauen dürfen, und wenn ja, wo und wie groß. Der Bebauungsplan steht damit über der Landesbauordnung. Er kann sowohl die dort genannten Höchstgrenzen senken als auch generell die Verfahrensfreiheit einschränken. So muss z. B. in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ in Münster auch für verfahrensfreie Anlagen ein Bauantrag gestellt werden.