Drittgrößte Einnahmequelle
Ob Mieter, Hausbesitzer oder Städte: Jeder ist auf die eine oder andere Art von der Grundsteuer betroffen. Endlich kommt auch Bewegung in die lang diskutierte Grundsteuer-Reform.
Die Grundsteuer stellt mit einem Gesamtaufkommen von rund 14 Milliarden Euro im Jahr 2017 die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Daher brauchen sowohl die Wohneigentümer als auch die Kommunen Verbindlichkeit. Sie dürfen zu Recht erwarten, dass eine gute Lösung erarbeitet wird.
Für den Verband Wohneigentum NRW zeichnet sich der Gesetzentwurf jedoch durch die Neubewertungen der 35 Millionen Grundstücke durch ein hohes Maß an Bürokratie aus, sowohl für den Wohneigentümer als auch für die Finanzverwaltungen. Auch der Zusage zur Aufkommensneutralität sehen wir eher skeptisch entgegen.
Wir begrüßen hingegen die Möglichkeit der Öffnungsklausel für die Bundesländer, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Dafür soll mit einem gesonderten Gesetz das Grundgesetz geändert werden.
Allerdings darf man nicht außer Acht lassen, dass die Kommunen auch in Zukunft die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Um strukturelle Erhöhungen der Steuer zu vermeiden, appelliert die Bundesregierung an die Kommunen, die Hebesätze entsprechend abzusenken. Damit macht man es sich seitens der Politik sehr einfach, da die Verantwortung dadurch bei den Kommunen liegt.
Einbeziehung von Mieten nicht zielführend
Für die Erhebung der Steuer soll laut Gesetzentwurf künftig nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch andere Erträge (wie Mieteinnahmen) berücksichtigt werden. Demnach wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen. Die Einbeziehung von Mieten in die Bemessungsgrundlage ist für uns nicht zielführend.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung muss für die Mieter, Wohneigentümer und Städte Klarheit schaffen. Die Möglichkeit der Öffnungsklausel zu nutzen und eine eigene Regelung zu erarbeiten, gehören in den Fokus. Die Regelung für NRW muss einheitliche Berechnungswerte verwenden, nachvollziehbar, kurzfristig umsetzbar, sozial verträglich, aufkommensneutral und allgemein akzeptabel sein. Als Lösung bevorzugen wir das Flächenmodell, denn es beinhaltet diese Aspekte.
Bundesweit einheitliche Messzahlen
Bundesweit werden einheitliche Messzahlen für die Grundstücks- und Gebäudeflächen vorgegeben und damit Grundstücks- und Gebäudewerte ermittelt. Beide Werte werden addiert und ergeben so einen neuen Gesamtwert, der mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird.
In entsprechenden Studien (z.B. ifo Institut, Forschungsgruppe Steuer-und Finanzpolitik an der Universität München) wurde festgestellt, dass sich dieses Modell durch eine gleichmäßige Verteilung der Grundsteuerlast und eine moderate Höhe der Grundsteuerschuld über das gesamte Bundesgebiet hinweg auszeichnet und Vor- und Nachteile am besten ausgleicht.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat die Durchführung von zwei öffentlichen Anhörungen zur Grundsteuerreform beschlossen. In der ersten Anhörung am 11. September soll es um die Einführung einer Öffnungsklausel für die Bundesländer gehen. In der zweiten öffentlichen Anhörung geht es um die Reform der Grundsteuer selbst. Mit Spannung erwarten wir die Stellungnahmen der Sachverständigen.
Als Verband Wohneigentum NRW erwarten wir, dass die Bundesregierung ihr Versprechen einhält, eine Reform mit Vereinfachungen ohne Erhöhung des Steueraufkommens zu schaffen. Bestehen bleibt allerdings unsere allgemeine Skepsis bezüglich des Bürokratieaufwandes für die Finanzverwaltungen. Dennoch gilt es bis dahin, das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat abzuwarten.