Neue Grundsteuer-Bescheide prüfen: Wann ist ein Einspruch sinnvoll?
Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer und für viele wird's teurer. Alle Infos zu den Grundsteuer-Bescheiden, Fehlerkorrekturen sowie Einsprüchen und Widersprüchen.
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Mit welchen Konsequenzen müssen Sie rechnen, wenn Sie die Erklärung nicht rechtzeitig eingereicht haben? Hier lesen Sie, welche Strafen bei Verspätungen drohen und wie Sie die Grundsteuererklärung schnell nachreichen können.
Sie haben die Abgabefrist verpasst und Ihre Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben? Dann sind Sie nicht allein. Denn rund ein Drittel der Eigentümerinnen und Eigentümer in Nordrhein-Westfalen hat die Grundsteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht – darunter wohl auch viele Behörden. In Panik müssen Sie deshalb nicht verfallen. Denn nach allen Verlautbarungen der Finanzverwaltung drohen Ihnen nicht sofort ernste Konsequenzen. Zunächst sollen Grundsteuer-Muffel in einem Schreiben an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert werden.
Auf die leichte Schulter sollten Sie die Angelegenheit dennoch nicht nehmen. Wenn Sie sich konsequent weigern oder die Abgabe der Erklärung zu sehr auf die lange Bank schieben, können hohe Kosten für Sie entstehen. Hinzu kommt: Um die Abgabe der Erklärung kommen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks bis auf wenige Ausnahmen ohnehin nicht herum.
Eine weitere allgemeine Fristverlängerung hat es in NRW zudem nicht gegeben. Eine persönliche Fristverlängerung kann man mit einer guten Begründung aber beantragen.
Haben Sie Ihre Erklärung bereits eingereicht und wollen wissen, wie Sie die Bescheide überprüfen können und ob Sie einen Einspruch einlegen müssen? In unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung erklären wir, wie Sie dabei am besten vorgehen und was beim Einspruch oder den angekündigten Klageverfahren zu beachten ist.
Übrigens: Der Verband Wohneigentum NRW hat zusammen mit seinen Kooperationspartnern (u.a. dem Bund der Steuerzahler NRW und Haus & Grund NRW) gefordert, die Grundsteuerbescheide in NRW unter einem Vorläufigkeits-Behalt zu stellen. Wenn das Finanzministerium unserer Forderung folgt, müssten Sie keinen individuellen Einspruch einlegen, wenn Sie von einer Musterklage profitieren wollen.
Der einfachste Weg zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist das Online-Portal „Grundsteuererklärung für Privateigentum“. Dabei handelt es sich um einen kostenlosen Service des Bundesfinanzministeriums. Das vereinfachte Formular wurde extra für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken entwickelt. Sie sehen: Das vereinfachte Portal kann also nicht in allen Fällen genutzt werden.
Hinzu kommt: Für die Abgabe über das Portal „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ müssen Sie sich identifizieren – dafür wird Ihnen per Post ein Freischaltcode zugeschickt. Das kann bis zu zwei Wochen dauern. Schneller geht’s, wenn Sie ein aktives Elster-Konto haben. Damit können Sie sich sofort bei der Grundsteuererklärung für Privateigentum identifizieren.
Über das „Online-Finanzamt“ Elster können Sie die Grundsteuererklärung natürlich auch abgeben – allerdings ist der Fragebogen hier etwas komplizierter. Mit etwas Vorbereitung und den richtigen Anleitungen ist das aber dennoch schnell machbar. Gute Schritt-für-Schritt-Anleitungen finden Sie z.B. auf der Seite der NRW-Finanzverwaltung. Wenn Sie sich bislang aber noch nicht bei Elster registriert haben, müssen Sie sich auch hier einen Freischaltcode per Post zuschicken lassen. Auch das dauert bis zu zwei Wochen.
In zwei Fällen geht es bei Elster aber schneller: Wenn Sie einen digitalen Personalausweis mit der entsprechenden Freischaltung und einem passenden Lesegerät haben, können Sie sich auch direkt bei Elster registrieren.
Zweitens brauchen Sie nicht unbedingt ein eigenes Elster-Konto, um Ihre Grundsteuererklärung abzugeben. Sie können für die Abgabe der Grundsteuererklärung auch den Zugang naher Angehöriger (wie z.B. Kinder, Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten, Schwager oder Schwägerin) nutzen.
Ohne Wartezeit klappt auch die Abgabe der Erklärung auf den Papiervordrucken. Das ist zwar eigentlich nur in begründeten Ausnahmefällen möglich – in der Praxis können Sie die Papiervordrucke aber ohne Probleme beim zuständigen Finanzamt bekommen. Auf der Seite der NRW-Finanzverwaltung werden die Formulare inzwischen sogar als PDF zum Download angeboten. Wer also so schnell wie möglich abgeben möchte und noch keinen der vorgenannten Zugänge hat, sollte auf die Papierform zurückgreifen.
Wichtig: Bei aller gebotenen Eile sollten Sie sich vor Abgabe Ihrer Erklärung gut informieren. Hier erklären wir, worauf Sie bei der Grundsteuererklärung achten und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Wer innerhalb weniger Tage nachreicht, wird vermutlich keine Konsequenzen spüren. Denn die Finanzverwaltungen werden gerade nach dem Abgabe-Sturm der letzten Wochen die meisten Kapazitäten in die Bearbeitung der abgegebenen Erklärungen stecken.
Grundsätzlich wurde von der Finanzverwaltung NRW angekündigt, zunächst alle verspäteten Steuerpflichtigen anzuschreiben und an die Abgabe zu erinnern. Das heißt: Wer die Frist verpasst hat, aber relativ zeitnah nachreicht, wird in der Regel nicht mit Konsequenzen rechnen müssen. Aber: Ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht.
Und allerspätestens nachdem das Finanzamt Sie an die Abgabe erinnert hat, sollten Sie handeln. Denn wer dann nicht reagiert, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Außerdem wird das zuständige Finanzamt bei konsequenter Weigerung den Grundsteuerwert schätzen. Dabei dürfen zwar keine völlig unrealistischen Werte herangezogen werden – aber im Zweifelsfall schätzt das Finanzamt nicht zu Ihrem Vorteil. Und selbst die Schätzung befreit Sie immer noch nicht von der Abgabepflicht.
Die konsequente Verweigerung der Abgabe ist insofern also nicht ratsam – zumal die Grundsteuererklärung auch eine Chance für Wohneigentümerinnen und -eigentümer ist. Denn Sie können auf diesem Weg selbst dafür sorgen, dass die korrekten Daten für die Bemessung Ihrer Grundsteuer herangezogen werden.
Für eine verspätet abgegebene Grundsteuererklärung kann ein Zuschlag von mindestes 25 Euro pro verstrichenem Monat fällig werden. Eigentlich richtet sich der Zuschlag nach der festzusetzenden Steuer – allerdings setzt das Finanzamt im Falle der Grundsteuererklärung keine Steuer, sondern nur eine Bemessungsgrundlage fest. Würde sich der Verspätungszuschlag nach dem Grundsteuerwert richten, würden deutlich höhere Zuschläge als 25 Euro fällig werden. So oder so bleibt festzuhalten: Bei einer Verspätung der Grundsteuererklärung können unnötige Zusatzkosten entstehen. In den meisten Fällen wird Ihnen der Verspätungszuschlag aber vermutlich erst nach dem angekündigten Erinnerungsschreiben aufgebrummt – darauf berufen können Sie sich aber nicht.
Übrigens: Wer sich konsequent weigert und trotz Aufforderung die Grundsteuererklärung nicht abgibt, kann mit einem Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden. Dies ist allerdings die Höchstsumme – realistischer sind in einem ersten Schritt Zwangsgelder von bis zu 250 Euro. Aber auch hier bleibt festzuhalten: Eine Verspätung kann teuer werden.
Wer deshalb auf Nummer sicher gehen will, sollte nach der inzwischen verstrichenen Frist eine Fristverlängerung beantragen. Dafür ist es jetzt schon recht spät, es kann Sie im Zweifelsfall aber vor Konsequenzen schützen. Ob eine Fristverlängerung gewährt wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung und liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamts. Grundsätzlich sind nur begründete Fristverlängerungen möglich – ein guter Grund wäre z.B. eine längere Krankheit oder Abwesenheit, oder Probleme bei der Beschaffung bestimmter für die Erklärung benötigter Informationen.
Vielleicht haben Sie auch die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung verstreichen lassen, ohne von Ihrer Pflicht zu wissen. Denn auch für viele Grundstücke, für die bislang gar keine Grundsteuer gezahlt werden musste, ist jetzt die Abgabe einer Erklärung notwendig. Grundsätzlich müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken die Erklärung abgeben – und zwar einzeln für jede wirtschaftliche Einheit. Wichtig: Bei Eigentumswohnungen zählt jede Wohnung als eine wirtschaftliche Einheit – das heißt pro Eigentumswohnung muss auch eine Erklärung abgegeben werden. Auch wenn Sie mehrere Flurstücke besitzen, die sich nicht in einem Nutzungszusammenhang befinden, müssen Sie dafür eigene Erklärungen abgeben.
Eine Ausnahme gilt übrigens bei Erbpacht: Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belegt sind, muss nicht der Grundstückseigentümer die Erklärung abgeben. In diesen Fällen ist der Erbbauberechtigte (also der Nutzer des Grundstücks) für die Grundsteuererklärung zuständig.