Grundsätzlich gilt, die Härtefallhilfen kann in der Regel nur der beantragen, der die Heizungsanlage betreibt. Wenn Sie in Ihrem Häuschen wohnen und Eigentümer sind, ist der Weg für die Antragsstellung klar. Dann stellen Sie den Antrag – so die Voraussetzungen erfüllt sind – für sich selbst direkt. Wenn Sie aber auch Vermieter und nicht (nur) selbstnutzender Wohneigentümer sind, haben Sie bei der Antragstellung einiges zu beachten. Sie müssen die Heizkostenhilfe nämlich für Ihre Mieter als sogenannter Zentralantragsteller beantragen. Für Ihre selbstgenutzte Immobilie müssen Sie entweder einen weiteren eigenen, sogenannten Direktantrag stellen oder – wenn Sie in einer Immobilie zusammen mit Ihren Mietern leben – einen Zentralantrag. Wenn Sie wiederum Eigentümer einer Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft (WEG) sind, muss der Antrag ebenfalls „zentral“ (in diesem Fall über die WEG beziehungsweise über den Verwalter) gestellt werden.
Beispiele:
Wenn ich ein Haus komplett vermiete:
- Hier muss ein Sammelantrag für die privaten Haushalte der Mieter durch den Vermieter gestellt werden
- Antrag muss vom Vermieter als Betreiber der Heizung gestellt werden
- Wichtig: Der Mindestbetrag richtet sich nach der Anzahl der Privathaushalte, die über eine Feuerstätte versorgt werden. Befinden sich in einem Objekt drei Wohnungen, die alle über die gleiche Zentralheizung versorgt werden, muss die Erstattungssumme also mindestens 300 Euro ergeben, um ausgezahlt zu werden
- Einzige Ausnahme: Die Mieter beziehen ihre Energieträger selbst, dann muss der Mieter auch selbst einen Direktantrag stellen
Wenn ich ein Haus vermiete, in dem ich als Eigentümer auch selbst wohne und sowohl Mieter als auch Vermieter über die gleiche Heizung versorgt werden:
- Hier ist ebenfalls der Sammelantrag vorgesehen
- Wichtig: Auch hier erhöht sich der Mindestbetrag mit der Anzahl der Haushalte im Gebäude
In einigen Fällen kann es auch sein, dass Sie als selbstnutzender Wohneigentümer und zeitgleich Vermieter sowohl einen Direktantrag (für das eigene Haus mit eigener Feuerstätte) als auch einen Sammelantrag (für die vermietete Immobilie) stellen müssen.