Für selbstgenutztes Wohneigentum
Ein Grund mehr für uns als Interessensvertretung für private Wohneigentümer, einige Informationen für Sie zusammenzustellen.
Die wichtigste Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Handwerkerleistung ist, dass der Auftrag als Privatperson vergeben wird und im Zusammenhang mit einer selbst genutzten Immobilie steht.
Das sind die wichtigsten Punkte
Folgende Punkte sind außerdem zu beachten, wenn Sie Handwerkerleistungen am Haus steuerlich geltend machen möchten:
- 20 Prozent der Maximalkosten von 6.000 Euro (also bis zu 1.200 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten! Materialkosten und andere Positionen werden nicht angerechnet.
- Auch Mieter können diese steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen.
- Gefördert werden alle Arbeiten zur Renovierung und Verschönerung von Räumen, Dach- und Kellerausbau, Anbau (z.B. einer Garage oder eines Wintergartens) sowie Gartengestaltungen.
- Achtung: Neubauten sind von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen.
- Die Arbeitskosten müssen als eigener Posten in einer Rechnung ausgewiesen werden.
- Eine pauschale oder prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten ist zulässig.
- In der Regel wird vom Finanzamt auch der Anteil der Arbeitskosten akzeptiert, wenn diese als Anlage zur Rechnung (und nicht in der Rechnung selbst) dargestellt werden (z.B. bei Wartungsverträgen etc.).
- Die Rechnung muss überwiesen werden.
- Das Finanzamt verlangt nicht nur die Rechnung selbst, sondern auch einen Zahlungsbeleg.
- Die Belege müssen allerdings nach neuester Regelung nicht mehr dem Finanzamt vorgelegt werden. Eine Barzahlung führt deshalb zu Verlusten dieses Steuervorteils.
- Größere geplante Maßnahmen können auch über mehrere Jahre verteilt werden. Es ist aber immer nur der maximale jährliche Förderbetrag von 6.000 Euro in Anspruch zu nehmen.