Instandhaltungsrücklage: Für Reparaturen vorsorgen

Geht am Eigenheim etwas kaputt, ist oft schnelles Handeln gefragt. Die Instandhaltungsrücklage dient als Puffer, damit die unvorhergesehenen Reparaturkosten nicht zur finanziellen Belastung werden. In Eigentümergemeinschaften ist die Bildung von Rücklagen sogar verpflichtend.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In Mehrfamilienhäusern ist die Instandhaltungsrücklage in der Regel Teil des Hausgelds und für alle Eigentümer verpflichtend.
  • Aus dem Erhaltungsfonds werden Reparaturen und Maßnahmen für Instandhaltung und Modernisierung bezahlt. Hier entscheidet die Eigentümerversammlung.
  • Ist die Erhaltungsrücklage zu gering, kann bei teureren Maßnahmen eine Sonderumlage fällig werden.
  • Bei einem Eigentümerwechsel geht die Instandhaltungsrücklage auf den neuen Besitzer über. Verkäufer können die Rücklage jedoch auf den Verkaufspreis aufschlagen.
  • Die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage sind für Vermieter nicht umlagefähig. Allerdings können Vermieter die tatsächlichen Reparaturkosten von der Steuer absetzen.
Instandhaltungsrücklage für Reparaturen.  © Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com
Eine Instandhaltungsrücklage dienst als Reserve für mögliche Reparaturen. 

Das Wichtigste in Kürze:

  • In Mehrfamilienhäusern ist die Instandhaltungsrücklage in der Regel Teil des Hausgelds und für alle Eigentümer verpflichtend.
  • Aus dem Erhaltungsfonds werden Reparaturen und Maßnahmen für Instandhaltung und Modernisierung bezahlt. Hier entscheidet die Eigentümerversammlung.
  • Ist die Erhaltungsrücklage zu gering, kann bei teureren Maßnahmen eine Sonderumlage fällig werden.
  • Bei einem Eigentümerwechsel geht die Instandhaltungsrücklage auf den neuen Besitzer über. Verkäufer können die Rücklage jedoch auf den Verkaufspreis aufschlagen.
  • Die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage sind für Vermieter nicht umlagefähig. Allerdings können Vermieter die tatsächlichen Reparaturkosten von der Steuer absetzen.

Was ist die Instandhaltungsrücklage?

Die Instandhaltungsrücklage ist ein finanzieller Puffer, mit dem Haus- und Wohnungseigentümer Reparaturen an ihrer Immobilie bezahlen. Eigentümer von Einfamilienhäusern können selbst entscheiden, ob sie entsprechende Rücklagen bilden und wie viel sie monatlich sparen. Bei Eigentümergemeinschaften hingegen sind meist monatliche Zahlungen in vorgegebener Höhe vereinbart. Sie sollen sicherstellen, dass bei notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum genügend finanzielle Mittel vorhanden sind.

Mit der angesammelten Instandhaltungsrücklage kann die Eigentümergemeinschaft dann Reparaturen, Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten bezahlen. Zusätzlich können Eigentümer eigene Rücklagen für die Eigentumswohnung ansammeln.

Gut zu wissen: Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft müssen üblicherweise monatlich das Hausgeld bezahlen. Darin enthalten sind z. B. die Betriebskosten (für Wasser, Hausmeister, Müllabfuhr usw.) sowie Kosten für die Verwaltung und Versicherungen. Auch die Instandhaltungsrücklage ist in der Regel Teil des Hausgelds. Anders als die restlichen Bestandteile wird sie jedoch nicht für die laufenden Kosten verwendet, sondern als Kapitalreserve angelegt.

Was wird mit der Instandhaltungsrücklage bezahlt?

Die Instandhaltungsrücklage ist für notwendige Reparaturen und Instandhaltungen am Gemeinschaftseigentum vorgesehen. Auch Modernisierungen können aus diesem Erhaltungsfonds bezahlt werden. Beispiele:

  • Neuanstrich im Treppenhaus und in anderen Gemeinschaftsräumen
  • Austausch der Heizanlage
  • Dachsanierung
  • Fassadendämmung
  • Austausch der Fenster
  • Erneuerung der Elektrik
  • Aufzugsreparatur

Die Eigentümerversammlung entscheidet per Mehrheitsbeschluss, ob und wann eine Maßnahme über die Instandhaltungsrückstellung finanziert wird.

Gut zu wissen: Wartungsarbeiten werden nicht aus der Instandhaltungsrücklage gezahlt – sie sind Teil der Betriebskosten.

Ist die Instandhaltungsrücklage Pflicht?

Laut § 19 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage zu den Pflichten einer Eigentümergemeinschaft. Damit ist die Instandhaltungsrücklage im WEG vorgeschrieben. Nähere Angaben dazu, was als angemessen gilt, lassen sich aus dem Gesetz jedoch nicht ableiten.

Tipp: Welche anderen Pflichten es für Eigentümergemeinschaften gibt, erfahren Sie im Artikel „Eigentümergemeinschaft: Gemeinsam unter einem Dach“.

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage sein?

Die Höhe der Instandhaltungsrücklage wird von der Eigentümergemeinschaft festgelegt. Häufig macht die Hausverwaltung Vorschläge zur Höhe anhand des Wirtschaftsplans. Auch einige Formeln und Faustregeln bieten sich zur Berechnung an. Gesetzliche Vorgaben oder eine festgelegte Berechnungsmethode gibt es für freifinanzierte Wohnungen jedoch nicht. Grundsätzlich gilt: Je älter das Gebäude, umso höher die Rücklage.

Info: Die zweite Berechnungsverordnung (II. BV) schreibt für den sozialen Wohnungsbau Maximalwerte in Abhängigkeit vom Gebäudealter vor. Hier darf die Instandhaltungsrücklage z. B. für ein 30 Jahre altes Haus maximal neun Euro pro Quadratmeter und Jahr betragen (zehn Euro, wenn ein Aufzug vorhanden ist). Diese Werte dienen häufig als Anhaltspunkt für die Berechnung der eigenen Rücklagen für die Eigentumswohnung bzw. das Gemeinschaftseigentum.

Letztendlich hängt die tatsächliche Höhe der Instandhaltungsrücklage von mehreren Faktoren rund um die Immobilie ab:

  • Gebäudealter: In den meisten Fällen ist die Instandhaltungsrücklage im Altbau höher als im Neubau.
  • Zustand: Lang aufgeschobene Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können eine höhere Umlage erfordern.
  • Größe: Meist gehen mit großer Wohnfläche höhere Rücklagen einher.
  • Ausstattung: z. B. höhere Kosten für eine Immobilie mit Aufzug und Tiefgarage.

Eigentümergemeinschaften können die Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage zudem auf verschiedene Weise aufteilen. Üblich ist eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen (= Eigentümer von kleineren Wohnungen zahlen weniger als Besitzer von großen Einheiten).

Instandhaltungsrücklage zu hoch/niedrig: Was jetzt?

  • Zu niedrig angesetzte Rücklagenzahlungen bewirken, dass bei anstehenden Reparaturen nicht genügend Kapital vorhanden ist. Meist wird dann eine Sonderumlage fällig, die jedoch Eigentümer in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann. Zu hohe Rücklagen sind ebenfalls ärgerlich: Dadurch erhöhen sich die monatlichen Belastungen unnötig, zudem können Eigentümer die geleisteten Zahlungen nicht zurückfordern.

    In beiden Fällen kann die Eigentümergemeinschaft eine Anpassung beschließen. Dies kann jeder Eigentümer per Antrag verlangen. Wie das geht und wann die Gemeinschaft beschlussfähig ist, können Sie im Artikel zur Eigentümergemeinschaft nachlesen.

Instandhaltungsrücklage berechnen

  • Zur Berechnung der Instandhaltungsrücklage können Sie sich an verschiedenen Berechnungsmodellen orientieren.

    • Peterssche Formel, laut der in 80 Jahren das 1,5-fache der Herstellungskosten für die Instandhaltung anfällt: (Herstellungskosten pro m2 x 1,5) ÷ 80 = jährliche Instandhaltungskosten pro Quadratmeter; in Wohnanlagen entfallen hiervon ca. 65 bis 70 Prozent auf das Gemeinschaftseigentum
    • 2. Berechnungsverordnung: jährlich pro Quadratmeter max. 7,10 Euro für Gebäude unter 22 Jahren; max. 9 Euro für Gebäude unter 32 Jahren; max. 11,50 Euro für alle älteren Gebäude
    • Verband privater Bauherren: mindestens 1 Euro pro Quadratmeter und Monat für Reparaturen; mehr für größere Arbeiten wie Heizungstausch und Ähnliches.
    • Faustformel: 0,8 bis 1 Prozent des Kaufpreises pro Jahr (regelmäßige Neuberechnung erforderlich, um Preissteigerungen abzudecken)

    Diese Berechnungsmethoden ergeben jeweils recht unterschiedliche Werte und können daher nur als Anhaltspunkt dienen. Beispiel: Für ein Einfamilienhaus mit 120 Quadratmeter Wohnfläche und 600 Quadratmeter Grundstück, errichtet 2020 für 1.600 €/m2 mit Grundstückskosten zu 200 €/m2, liegen die Ergebnisse jeweils bei:

    • Peterssche Formel: jährlich 3.600 Euro
    • 2. Berechnungsverordnung: jährlich 852 Euro
    • Verband privater Bauherren: jährlich 1.440 Euro
    • Faustformel: jährlich 2.496 bis 3.120 Euro

Sonderumlage: Wenn die Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht

Bei besonders kostenaufwändigen Maßnahmen kann es passieren, dass die vorhandenen Rücklagen die Kosten nicht abdecken. Dann kann die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage beschließen, um einmalig die fehlenden Geldmittel aufzutreiben. Hier gilt:

  • Eine Sonderumlage braucht einen Mehrheitsbeschluss. Bei Reparaturen und Instandhaltungen reicht eine einfache Mehrheit aus; bei kostspieligen Modernisierungen sind die Anforderungen höher.
  • Wenn sich die Eigentümerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit für die Sonderumlage entscheidet, sind alle Eigentümer zur Zahlung verpflichtet.
  • Für die Umlage gibt es keine Maximalhöhe. Allerdings dürfen die Baukosten nicht unverhältnismäßig sein und müssen sich nach angemessener Zeit amortisieren.
  • Auch die Sonderumlage ist zweckgebunden: Sie darf nur für die ursprünglich vorgesehene Verwendung dienen.

Was passiert mit der Instandhaltungsrücklage bei Verkauf?

In einer Eigentümergemeinschaft geht die Instandhaltungsrücklage bei Eigentümerwechsel auf den Käufer über. In der Regel erhöht sich der Kaufpreis um die vorhandene Rücklage. Käufer sollten vor dem Kauf unbedingt die Protokolle der vorangegangenen Eigentümerversammlungen einsehen. Prüfen Sie dabei:

  • welche Maßnahmen in letzter Zeit durchgeführt wurden
  • welche Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen geplant sind
  • ob in der Vergangenheit regelmäßig Sonderumlagen erforderlich waren

Übrigens: Bis 2020 konnte man die Instandhaltungsrücklage vom Kaufpreis abziehen und so die Grunderwerbssteuer reduzieren. Daher war es wichtig, die Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert auszuweisen. Inzwischen ist dieses Verfahren nicht mehr möglich: Die Instandhaltungsrücklage mindert den Kaufpreis nicht und hat damit keine Auswirkungen auf die Höhe der Grunderwerbssteuer.

Instandhaltungsrücklage und Steuern

Für vermietete Objekte können Sie Kosten für Instandhaltungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Auf diese Weise lassen sich durch die Instandhaltungsrücklage Steuern sparen. Voraussetzung: Vermieter müssen nachweisen können, dass die Rücklagen im Veranlagungszeitraum für entsprechende Reparaturen verwendet wurde. Daher sind nur die tatsächlichen Instandhaltungskosten steuerlich absetzbar, nicht aber die Rücklage an sich.

Eigentümer von selbstgenutzten Immobilien können die Instandhaltungsrücklage nicht von der Steuer absetzen.

Übrigens: Zinseinnahmen aus der Instandhaltungsrücklage gelten als Einnahmen aus Kapitalvermögen – auch, wenn sie in die Rücklagen fließen und nicht ausgezahlt werden. Eigentümer müssen auf diese Erträge Steuern zahlen.

Tipp: Als Wohneigentümer können Sie auf verschiedene Weise Steuern sparen und so Ihre monatlichen Belastungen reduzieren. Hilfreiche Tipps erhalten Sie bei unserer Steuerberatung, die für Mitglieder im Verband Wohneigentum NRW kostenlos ist.

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Ist die Instandhaltungsrücklage umlagefähig?

Die Kosten für Instandhaltungen sind nicht umlagefähig. Vermieter können daher die Instandhaltungsrücklage nicht auf die Mieter umlegen. Das gilt sowohl für die regelmäßigen Zahlungen übers Hausgeld als auch für Sonderumlagen.