Für vermietete Objekte können Sie Kosten für Instandhaltungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Auf diese Weise lassen sich durch die Instandhaltungsrücklage Steuern sparen. Voraussetzung: Vermieter müssen nachweisen können, dass die Rücklagen im Veranlagungszeitraum für entsprechende Reparaturen verwendet wurde. Daher sind nur die tatsächlichen Instandhaltungskosten steuerlich absetzbar, nicht aber die Rücklage an sich.
Eigentümer von selbstgenutzten Immobilien können die Instandhaltungsrücklage nicht von der Steuer absetzen.
Übrigens: Zinseinnahmen aus der Instandhaltungsrücklage gelten als Einnahmen aus Kapitalvermögen – auch, wenn sie in die Rücklagen fließen und nicht ausgezahlt werden. Eigentümer müssen auf diese Erträge Steuern zahlen.
Tipp: Als Wohneigentümer können Sie auf verschiedene Weise Steuern sparen und so Ihre monatlichen Belastungen reduzieren. Hilfreiche Tipps erhalten Sie bei unserer Steuerberatung, die für Mitglieder im Verband Wohneigentum NRW kostenlos ist.