Gefahrenquelle Gartenteich
In den vergangenen Jahren haben sich in vielen Gärten Teiche etabliert. Hier müssen Eigentümer dafür Sorge tragen, dass niemand in Gefahr geraten und ertrinken kann – vor allem keine Kinder. Lediglich Schilder mit dem Hinweis „Betreten auf eigene Gefahr“ oder „Unbefugten ist das Betreten verboten“ aufzustellen, entbindet einen Eigentümer nicht von seinen Pflichten. Das gilt auch für den Zusatz „Eltern haften für ihre Kinder“.
Rechtstipp: Ein Teich muss so abgesichert sein, dass kein Kind zu Schaden kommt. Zur Haftungsfrage im Schadensfall gibt es jedoch kein eindeutiges Urteil.
Besonderer Schutz für Kinder
Eltern haften für ihre draußen spielenden Kinder nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzt haben. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber, ob es sich um ein Kleinkind handelt, das intensiver beaufsichtigt werden muss als ein zehn- oder zwölfjähriges Kind, das bereits mehr Freiheiten hat. In Deutschland genießen Kinder besonderen Schutz, denn sie sind vielfach nicht in der Lage, Gefahren zu erkennen. Warnschilder sind aus rechtlicher Sicht daher eher wirkungslos. Auch der Bundesgerichtshof urteilte, dass Eigentümer mit eigenem Gartenteich wirksame und dauerhafte Maßnahmen ergreifen müssen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen.
Zaun oder Mauer
Eine Schutzmaßnahme kann beispielsweise ein Zaun oder eine Mauer in unüberwindlicher Höhe sein. Doch wer Kinder vom Klettern abhalten möchte, indem er z.B. Metallspitzen, Stacheldraht oder Glasscherben oben auf Zaun oder Mauer anbringt, verstößt damit gegen geltendes Recht. Denn von einem Gebäude oder Grundstück darf keine Gefahr ausgehen. Auch das Anbringen von Elektrozäunen zur Grundstückseinfriedung ist in Wohngebieten untersagt. Wie genau eine Grundstückseinfriedung aussehen darf, regeln meist die kommunalen Bebauungspläne.