Verkehrssicherungspflicht für Vermieter und Mieter
Für alle Vermieter gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie besagt, dass Passanten nicht gefährdet werden dürfen, wenn sie unter dem Balkon hergehen. Deshalb dürfen Vermieter Balkonkästen verbieten, die nicht sachgemäß oder unsicher angebracht sind und deshalb eine Gefahr darstellen. Im Zweifelsfall müssen die Kästen dann an der Innenseite des Geländers angebracht werden.
Aber auch Mieter haben eine Verkehrssicherungspflicht: Sie haften, wenn durch ihre eigenen Balkonkästen, die nicht sicher angebracht waren, Schäden entstehen.
Unsere kostenfreie Rechtsberatung für Mitglieder hilft!
Beschwerden anderer Mieter – beispielsweise über abgefallene Blätter, Wasser oder Blumenerde, die von Balkonkästen weiter oben wohnender Nachbarmieter auf den eigenen Balkon fallen – reichen nicht aus, um Balkonkästen generell zu verbieten.
Auch wenn der Vermieter aus optischen Gründen Balkonkästen ablehnt, reicht dies nicht, um diese in der Hausordnung oder im Mietvertrag zu verbieten. In begründeten Einzelfällen ein Verbot zur Anbringung von Blumenkästen auszusprechen, ist allerdings trotzdem möglich.