Hundezwinger sind gemäß der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung (Paragraf 62 Abs. 1 Nr. 1c BauO NRW) nicht baugenehmigungspflichtig. Allerdings mit der Einschränkung, dass der Zwinger eine Firsthöhe von nicht mehr als vier Meter hat und dieser nur der vorübergehenden Unterbringung sowie in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient. In reinen Wohngebieten sind sie aber nicht erlaubt. Dagegen ist in allgemeinen Wohngebieten von einer Zulässigkeit mit bis zu zwei Hunden auszugehen.
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Liegt eine Lärmbelästigung durch übermäßiges Hundegebell vor, kann sich der betroffene Nachbar an die zuständige örtliche Baubehörde wenden. Nach Prüfung der einzelnen Interessenlagen der Parteien kann die Baubehörde entscheiden, ob die Zwingerhaltung zu untersagen ist.
Keine gesetzlichen Mindestabstandsregelungen zur Nachbargrenze
Leider sieht das Gesetz keine Mindestabstandsregelungen zur Nachbargrenze vor. Hier gilt das Prinzip der Einzelfallentscheidung. In der Praxis sieht die herrschende Rechtsprechung Hundezwinger immer als problematisch an, da diese sich in der Nähe ansonsten ungestörter Wohngrundstücke befinden und zahlreiche Hunde auf begrenztem Raum durch ihr gegenseitiges Bellen das Lärmpotenzial erhöhen. Bei nebeneinander liegenden Grundstücken mit Hundehaltung empfiehlt es sich, einen gemeinsamen Grenzzaun mit Sichtschutzcharakter aufzustellen. So wird zumindest eine optische Sichtbehinderung der Hunde untereinander erreicht.