Rechtstipp: Kosten für Baumfällung auf Mieter umlegen

Muss ein Baum im Garten eines vermieteten Hauses gefällt werden, stellt sich die Frage, wer die Kosten dafür trägt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, ob der Vermieter die Kosten für die Baumfällung auf die Mieter umlegen darf und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Baumkletterer sägt vor einem Wohnaus den Ast eines Baumes ab   © rechnerkunst.de – stock.adobe.com
Unter bestimmten Voraussetzungen können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs den Mietern die Kosten für die Fällung eines Baums auferlegt werden.  

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2021 (Az.: VIII ZR 107/22) können den Mietern die Kosten für eine Baumfällung über die Nebenkostenabrechnung auferlegt werden. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass die Kosten der Gartenpflege im Mietvertrag wirksam auf die Mieter umgelegt wurden. Ist dies der Fall, gehören die Kosten für die Fällung eines morschen Baumes nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dazu.

Sicherheit des Gartens ist Pflicht des Vermieters

Zum anderen muss die Fällung des morschen Baumes aber auch eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege im Sinne des § 2 Nr.10 der Betriebskostenverordnung sein. Zwar geht diese von der Erneuerung der Pflanzen und Gehölze aus, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setzt die Erneuerung eines Baumes aber die Fällung eines alten Baumes voraus. Darüber hinaus müssten alte Gehölze in regelmäßigen Abständen entfernt werden,  um die Sicherheit des Gartens zu gewährleisten.