Gemütliches Grillen – ohne Nachbarstreit

Bei milden Temperaturen gemütlich auf dem Balkon oder im Garten zu grillen, ist für viele ein Hochgenuss. Doch so beliebt das Grillen auch ist – häufig ist es auch die Ursache für Streit zwischen Nachbarn. In unserem Rechtstipp gibt Rechtsanwalt Holger Schiller vom Verband Wohneigentum einen Überblick über die Rechtslage beim Grillen.

Im Vordergrund Frau am Grill vor Personen, die abends an einem Tisch sitzen  © torwaiphoto – stock.adobe.com
Grillen ist fast immer erlaubt, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden. 

Ob Grillen erlaubt ist oder nicht, hängt davon ab, wie viel gegrillt wird und wie es sich im jeweiligen Einzelfall darstellt. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass das Grillen erlaubt ist, wenn man sich an gewisse Regeln hält. Generell gilt der Grundsatz: „Man darf so oft grillen, so lange der Nachbar dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird“. Bei gelegentlichem Grillen wird sicherlich noch keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegen.

Gegenseitig Rücksicht nehmen

Das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme sollte generell oberstes Prinzip sein. Der bloße Geruch des Grillguts ist beispielsweise noch kein Beschwerdegrund für einen Nachbarn. In den meisten Fällen ist es vielmehr der Qualm, der vor allem bei der Verwendung eines Holzkohlegrills zu einer Belästigung des Nachbarn führen kann. Das Grillen ist daher beispielsweise nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW dann verboten, wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn erheblich belästigt werden, etwa durch Eindringen von Qualm und Rauch in deren Wohn- oder Schlafräume. Folglich ist jeder verpflichtet, beim Grillen darauf zu achten, dass der Nachbar nicht durch Qualm oder Gerüche belästigt wird.

Brand- und Gefahrenprävention
Auch wenn es im Hinblick auf Gefahren beim Grillen keine einheitlichen Regelungen gibt, sollten Sie einige Sicherheitsaspekte (wie Abstände) beachten. Schon kleine Fehler beim Anzünden oder Betreiben eines Grills können brandgefährlich sein. Wertvolle Hinweise und Tipps gibt es bei der Aktion DAS SICHERE HAUS e.V.

Grillen auf dem Balkon

Das Grillen auf dem Balkon ist oft bereits durch die Hausordnung verboten. Ein Vermieter darf im Mietvertrag das Grillen grundsätzlich untersagen. Hält sich ein Mieter nicht daran, kann man ihm sogar kündigen. Das Landgericht Essen hat beispielsweise entschieden, dass durch mietvertragliche Regelungen sogar ein absolutes Grillverbot verhängt werden kann – sowohl auf einem Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill.

Beeinträchtigung beweisen

Wer sich durch Grillen in der Nachbarschaft belästigt fühlt, kann vom Nachbarn fordern, dies zu unterlassen. Lenkt das Gegenüber nicht ein und kommt es zur Klage, liegt die Beweislast allerdings bei dem Kläger. Dieser muss die wesentliche Beeinträchtigung durch die Brutzelei im Freien nachweisen. Dies kann durch Zeugen geschehen, häufig wird der Nachweis einer Beeinträchtigung durch ein Sachverständigen-Gutachten zu führen sein. Weitere Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung können sich aus örtlichen Gegebenheiten ergeben (z.B. Windrichtungen, Rußablagerungen am Wohngebäude).

Keine einheitliche Rechtsprechung

Es lässt sich zum Thema Grillen aber keine einheitliche Rechtsprechung erkennen. Vielmehr werden die Entscheidungen immer im konkreten Einzelfall getroffen. Nach Ansicht des Landgerichts Aachen darf beispielsweise zweimal im Monat in dem am weitesten von allen Nachbarn entfernten Teil des Gartens gegrillt werden. Das Landgericht Stuttgart hingegen gesteht Grillfreunden auf der Terrasse drei Grillabende oder sechs Stunden jährlich zu. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn darf mit einer Vorankündigung von 48 Stunden einmal im Monat gegrillt werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist der Ansicht, dass Nachbarn viermal im Jahr das Grillen dulden müssen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Nachbarn durch das Grillen nicht zu stark beeinträchtigt werden dürfen, eine gewisse Anzahl von Grillabenden im Sommer aber tolerieren müssen.

Unser Tipp

Damit Rauch, Qualm oder Gerüche nicht ins Haus des Nachbarn eindringen können, sollten Sie auf einen möglichst großen Abstand des Grills achten. Für das gute nachbarschaftliche Verhältnis sollten Sie den Nachbarn rechtzeitig über einen geplanten Grillabend informieren. So kann er rechtzeitig Fenster und Türen schließen.

Noch besser: den Nachbarn und seine Familie einfach mal zum Grillabend einladen.

Grillen außerhalb des eigenen Gartens

Wer das Grillen einfach auf öffentliche Plätze verlegt, um Ärger mit dem Nachbarn zu vermeiden, sei gewarnt: Grillen ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt. Städte und Gemeinden erheben unterschiedlich hohe Bußgelder für illegales Grillen, zum Beispiel mindestens

  • 5 Euro in Münster
  • 20 Euro in Dortmund
  • 25 Euro in Köln
  • 50 Euro in Bonn.

In Düsseldorf und Essen wird in der Regel kein Verwarngeld erhoben.

Quelle: bussgeldkatalog.org