Nach geltendem Mietrecht sind Vermieter dazu verpflichtet, die Sicherheitsleistungen der Mieter (Kaution) auf ein separates Konto einzuzahlen. Dabei schreibt § 551 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, dass eine Verzinsung dem Spareckzins entsprechen muss. Dieser wird von der Bundesbank festgelegt und liegt aktuell bei 0,09 Prozent. Wird das Mietverhältnis beendet, hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution inklusive der angefallenen Zinsbeträge.
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Bei einem negativen Eckzins wird der eingezahlte Miet-Kautionsbetrag zunehmend geringer. Der Mieter erhält bei einem Auszug nur den Betrag zurück, der auf dem Kautionskonto aufgelaufen ist. Der Vermieter muss den Differenzbetrag nicht auffüllen, der durch den Negativzins entstanden ist. Andererseits muss auch der Mieter den zwischenzeitlich reduzierten Kautionsbetrag während der Mietzeit nicht nachzahlen.