Nachbarwand oder Grenzwand
Wie komplex unsere Rechtsprechung ist, zeigt ein nicht unbedingt alltägliches Thema, das wir beispielhaft hier behandeln: es geht um die oft synonym gebrauchten Begriffe „Nachbarwand“ und „Grenzwand“ – und worin eigentlich der Unterschied besteht.
Gemeinsame Abschlusswände
Viele direkt nach dem Zweiten Weltkrieg errichtete Häuser haben gemeinsame Abschlusswände. Der Gesetzgeber spricht hier von Nachbarwänden. Im Hausbau wird dieses Verfahren heute nicht mehr angewandt, denn solche Abschlusswände bieten praktisch keinen Schallschutz. Einzig beim Garagenbau sind Nachbarwände üblich, beispielsweise auf Garagenhöfen.
Dagegen handelt es sich um eine Grenzwand im Sinne des Nachbarrechts, wenn jedes der Häuser eine eigene, unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaute Abschlusswand hat.
Komplexe Rechtsprechung einfach erklärt
In älteren Gebäuden steht bei Nachbarwänden im Idealfall die eine Hälfte der Wand auf dem Grundstück des einen Eigentümers, die andere Hälfte auf dem Nachbargrundstück. Als „Überbau“ bezeichnet der Gesetzgeber dabei Nachbarwände, die in ihrer kompletten Stärke auf dem Nachbargrundstück stehen. Hier benötigt der Eigentümer die Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks. Gehört das Nachbargrundstück mehreren Personen, müssen alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zustimmen. Allerdings gilt als Voraussetzung, dass die Nachbarwand legal errichtet wurde oder wird.
Konsequenzen aus der Nutzung einer Grenzwand
Im BGB gibt es keine ausdrücklichen Bestimmungen zu Grenz- oder Nachbarwänden. Deshalb verweist der Gesetzgeber hier auf die jeweiligen Nachbarrechtsgesetze der Länder. Gerade in Wohngebieten oder Siedlungen mit sehr enger Bebauung bieten diese Punkte durchaus Potenzial für Nachbarschaftsstreitigkeiten.
Grundsätzlich gilt aber, dass der Eigentümer eines Nachbargrundstückes an der Grenzwand nur dann anbauen darf, wenn der Eigentümer der Grenzwand seine Zustimmung gegeben hat und der Anbau öffentlich-rechtlich zulässig ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt: Derjenige, der den Anbau durchführt, ist seinem Nachbarn (zumindest für den Teil, der durch den Anbau genutzt wird) zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des halben Wertes der Nachbarwand verpflichtet. Die Vergütung wird mit der Beendigung des Anbaus im Rohbauzustand fällig.
Wenn Sie Fragen zu Themen rund um Haus und Garten haben oder detaillierte Auskünfte wünschen, hilft Ihnen Ihr Rechtsberater des Verband Wohneigentum NRW e.V. gerne weiter.