Grundbesitzabgaben – welche Gebühren gehören dazu?
Praktische Informationen zu den Grundbesitzabgaben sowie Tipps zum Kostensparen.
Aus dem Nachbargarten steigen Rauchzeichen auf, im Nebenhaus läuft die Grillparty auf Hochtouren. Wer sich gestört fühlt, sollte zunächst das Gespräch suchen. Aber wann, wo und wie oft ist Grillen erlaubt?
Sommerzeit ist Grillzeit! Gerade jetzt, wo viele ihre freie Zeit bei schönem Wetter im Garten oder auf der Terrasse verbringen. In den vergangenen Jahren wurden die Grills immer professioneller – egal ob elektrisch, mit Gas oder Holzkohle. Auch so manches Gartenhäuschen ist mittlerweile zur regelmäßig genutzten Außenküche geworden.
Dies nicht immer zur Freude mancher Nachbarn, die über Qualm, lästige Gerüche und Partystimmung bis weit in die Nacht hinein klagen. Rechtsanwalt Stephan Dingler vom Verband Wohneigentum NRW e.V. wird im Rahmen seiner Rechtsberatung besonders in den Sommermonaten immer wieder gefragt, was beim Grillen erlaubt ist und was nicht.
Der Gesetzgeber gibt zum Thema Grillen leider keine klare Antwort: Er sagt, dass ein generelles Grillverbot genauso unzulässig ist wie eine generelle Grillerlaubnis. In einer Nachbarschaft muss gelegentliches Grillen in der Sommerzeit grundsätzlich geduldet werden. Entstehen allerdings wesentliche Beeinträchtigungen, kann ein Grillverbot in Betracht kommen.
Vor allem bei Holzkohlegrills kommt es fast unweigerlich zur starken Geruchs- und Qualmentwicklung. Nachbarn müssen dies nicht hinnehmen. Sie sind durch das Landesimmissionsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen geschützt, denn der Rauch darf nicht in ihre Wohn- und Schlafräume ziehen. Wer durch unsachgemäßes Grillen gegen Umweltgesetze verstößt, weil beispielsweise übermäßig viel Qualm und Ruß entsteht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann.
Im Vorteil sind Bewohner von freistehenden Einfamilienhäusern und Reihenhäusern, bei denen der Abstand zum Nachbarn groß genug ist. Mit anderen Worten: Im eigenen Garten kann sich jeder frei entfalten und seine Freizeit genießen, wenn er die Bedürfnisse und Rechte seiner Mitmenschen nicht beeinträchtigt.
Deutlich eingeschränkter ist das Grillen in Mehrfamilienhäusern und bei Mietern, die auf dem Balkon grillen möchten. Manche Eigentümer untersagen das Grillen mit Holzkohle per Hausordnung komplett, andere erlauben die Verwendung eines Elektro- oder Gasgrills. Haben Mieter durch ihre Unterschrift unter den Mietvertrag einer solchen Klausel zugestimmt, müssen sie sich in jedem Fall an die Vorgabe halten. Andernfalls kann sie der Eigentümer abmahnen oder ihnen schlimmstenfalls sogar kündigen.
Auch gibt es Vorgaben, wie oft Mieter grillen dürfen. Hierzu haben die Gerichte in den vergangenen Jahren einige Urteile gesprochen, wobei die Entscheidungen durchaus voneinander abweichen. Laut einem Bonner Urteil ist es in Ordnung, von April bis September einmal monatlich auf dem eigenen Balkon oder der Terrasse zu grillen – wenn die Nachbarn spätestens 48 Stunden vorher informiert wurden.
Zweimal im Monat darf man laut eines Urteils des Landgerichts Aachen in dem am weitesten von allen Nachbarn entfernten Teil des Gartens grillen. An drei Abenden oder sechs Stunden pro Jahr darf laut einem Beschluss des Landgerichts Stuttgart auf der Terrasse gegrillt werden. Gemäß einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts darf im Garten einer Eigentumswohnanlage auf jeden Fall gegrillt werden – und das sogar auf Holzkohle und bis zu fünfmal im Jahr.
Besser sieht es für Eigentümer von Einfamilienhäusern aus: Sie genießen vor dem Gesetz mehr Freiheiten und dürfen öfter grillen. Allerdings gilt auch hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann es hilfreich sein, die Nachbarn rechtzeitig über den geplanten Grillabend zu informieren. Zudem sollte der Grill immer so aufgestellt werden, dass nur wenig Rauch auf die Nachbargrundstücke zieht. Geht das Grillvergnügen bis deutlich nach 22 Uhr, muss auf jeden Fall die Nachtruhe eingehalten werden.
Wer sich von einem grillenden Nachbarn gestört fühlt, sollte im Sinne einer guten Nachbarschaft zunächst das Gespräch suchen, empfiehlt der Verband Wohneigentum NRW e.V.