Grillen auf dem Balkon
Deutlich eingeschränkter ist das Grillen in Mehrfamilienhäusern und bei Mietern, die auf dem Balkon grillen möchten. Manche Eigentümer untersagen das Grillen mit Holzkohle per Hausordnung komplett, andere erlauben die Verwendung eines Elektro- oder Gasgrills. Haben Mieter durch ihre Unterschrift unter den Mietvertrag einer solchen Klausel zugestimmt, müssen sie sich in jedem Fall an die Vorgabe halten. Andernfalls kann sie der Eigentümer abmahnen oder ihnen schlimmstenfalls sogar kündigen.
Auch gibt es Vorgaben, wie oft Mieter grillen dürfen. Hierzu haben die Gerichte in den vergangenen Jahren einige Urteile gesprochen, wobei die Entscheidungen durchaus voneinander abweichen. Laut einem Bonner Urteil ist es in Ordnung, von April bis September einmal monatlich auf dem eigenen Balkon oder der Terrasse zu grillen – wenn die Nachbarn spätestens 48 Stunden vorher informiert wurden.
Grillen im Garten und auf der Terrasse
Zweimal im Monat darf man laut eines Urteils des Landgerichts Aachen in dem am weitesten von allen Nachbarn entfernten Teil des Gartens grillen. An drei Abenden oder sechs Stunden pro Jahr darf laut einem Beschluss des Landgerichts Stuttgart auf der Terrasse gegrillt werden. Gemäß einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts darf im Garten einer Eigentumswohnanlage auf jeden Fall gegrillt werden – und das sogar auf Holzkohle und bis zu fünfmal im Jahr.
Besser sieht es für Eigentümer von Einfamilienhäusern aus: Sie genießen vor dem Gesetz mehr Freiheiten und dürfen öfter grillen. Allerdings gilt auch hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Das Gespräch mit dem Nachbarn suchen
Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann es hilfreich sein, die Nachbarn rechtzeitig über den geplanten Grillabend zu informieren. Zudem sollte der Grill immer so aufgestellt werden, dass nur wenig Rauch auf die Nachbargrundstücke zieht. Geht das Grillvergnügen bis deutlich nach 22 Uhr, muss auf jeden Fall die Nachtruhe eingehalten werden.
Wer sich von einem grillenden Nachbarn gestört fühlt, sollte im Sinne einer guten Nachbarschaft zunächst das Gespräch suchen, empfiehlt der Verband Wohneigentum NRW e.V.