Geschützte Frösche dürfen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde weder entfernt noch darf der Teich zugeschüttet werden. Selbst bei unzumutbarem Froschlärm von 64 dB (A) hat der Naturschutz Vorrang.
BGH; 20.11.1992; Az. V ZR 82/91
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Stephan Dingler, Rechtsexperte des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., hat noch eine Ergänzung zum Urteil:
Als Anmerkung führt der BGH weiter aus: „Nach § 20 f I Nr. 1 BNatSchG sei es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Dabei spielt es keine Rolle, dass der Gartenteich künstlich angelegt worden und kein natürliches Gewässer sei.“