Arbeitgeber müssen zur Lohnabrechnung auch die Meldungen an die Sozialversicherungen erstellen. Dabei gilt monatlich zu prüfen, ob Meldungen wegen Ein- oder Austritten, Unterbrechungen oder Änderungen (wie etwa einer Krankenkassenmitgliedschaft) erstellt werden müssen. Abgabefrist für die Arbeitgeber ist der 15. Februar 2021. Arbeitnehmer erhalten die Meldungen dann bis spätestens April mit ihren Lohnabrechnungen.
Versicherungsnummer und Krankenkasse prüfen
Die Versicherungsnummer kann mit dem Sozialversicherungsausweis abgeglichen werden. Sollten Sie im vergangenen Jahr die Krankenkasse gewechselt haben, prüfen Sie, ob die aktuelle Kasse vermerkt ist.
Zahlenschlüssel in der Meldebescheinigung
Komplizierter wird es mit den Angaben zur Beschäftigung. Also ob und wie man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Da diese Angaben mit Zahlenschlüsseln vermerkt sind, muss man diese kennen.
So etwa die Angaben zur Personengruppe:
- „101“ steht beispielsweise für einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten ohne besondere Merkmale,
- „102“ steht für Auszubildender,
- „103“ für Angestellte in Altersteilzeit und
- „109“ für Minijobber.
Aber auch die Tätigkeiten oder Beiträge sind in Schlüssel eingeteilt. Eine gute Übersicht aller Schlüssel gibt die Webseite der Lohn-Info.
Mehrfachbeschäftigungen können sich auf Rente auswirken
Wer neben seinem Hauptberuf noch weitere Tätigkeiten ausübt, muss das seinem Arbeitgeber melden. Das ist dann im Feld für Mehrfachbeschäftigungen vermerkt und kann der Rente zugutekommen, wenn hier Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Beschäftigungszeitraum und Bruttoarbeitsentgelt genau prüfen
Die Angaben zum Beschäftigungszeitraum und Bruttoarbeitsentgelt haben direkte Auswirkungen auf die spätere Rente. Der Beschäftigungszeitraum ist wichtig bei der Überprüfung von Ansprüchen. Das Bruttoarbeitsentgelt wirkt sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Haben Sie auf diese Angaben also einen besonders genauen Blick!