Aber: Wenn die Nachbarn ihr Kleinkind ungenügend beaufsichtigen, es in den Teich fällt und sich lebensgefährlich verletzt, haften die Eltern.
OLG Koblenz; 21.2.1995; Az. 5 U 39/95
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„Wird ein Grundstück nicht ausreichend gegen mögliche Unfälle abgesichert, kann der Nachbar sogar auf Vornahme notwendiger Sicherungsmaßnahmen klagen, da dem Eigentümer des Teiches eine sog. 'gesteigerte Verkehrssicherungspflicht' gegenüber den Kindern aus der Nachbarschaft obliegt“, erklärt Stephan Dingler, Rechtsexperte des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.