Ein oft zitierter Nachteil ist die unattraktive Bankenfinanzierung von Immobilien auf Erbbaurecht. Die Geldgeber verlangen hier in der Regel höhere Zinsen für Immobilienkredite, weil bei Erbpachten das Grundstück als Sicherheit wegfällt. Um diesen Ausfall zu kompensieren, erhöhen Banken nicht nur die Zinsen, sondern verlangen auch mehr Eigenkapital zur Finanzierung des Immobilienkredites. So müssen Kreditnehmer gut 40 Prozent Eigenkapital bereithaben, um eine Erbbaurecht-Immobilie von der Bank refinanziert zu bekommen.
Ein weiterer Nachteil ist, dass sich eine Erbpacht-Immobilie nicht immer ganz so einfach verkaufen, vererben oder als Altersvorsorge nutzen lässt. Denn zum einen hat der Grundstückseigentümer beim Verkauf der Immobilie oft ein Wort mitzureden und muss dem Verkauf zustimmen, nicht selten besitzt er sogar ein Vorkaufsrecht. Zum anderen kauft oder erbt niemand gerne eine Immobilie, bei der der Vertrag über die Grundstücksnutzung zeitnah ausläuft und die weitere Handhabung in vielleicht komplizierten Verhandlungen neu geklärt werden muss. Weiterer Nachteil: Eine Erbbaurecht-Immobilie profitiert nicht von der hohen Wertsteigerung durch zunehmende Bodenpreise. Heißt: Ohne eigenen Boden gibt es weniger Wertsteigerung des Hauses. Als Stolperfalle kann sich auch eine vertraglich festgelegte Ankaufspflicht erweisen. Diese bedeutet, dass der Hauseigentümer das Grundstück kaufen muss, wenn der Verpächter dies verlangt.
Grundsätzlich ist im Erbbaurecht-Vertrag festgeschrieben, dass keine Partei ihn vor Ablauf der Frist kündigen kann. Aber: Eine Ausnahme bildet der sogenannte Heimfall. Das ist der Umstand, wenn der Verpächter vor Ablauf des Vertrages sein Grundstück zurückfordert. Die Gründe dafür werden vorher im Vertrag festgelegt – das können zum Beispiel der Eigenbedarf des Verpächters oder eine übermäßige Verwahrlosung des Erbbaurechtsgrundstücks sein.
In diesem Fall geht das Haus dann ebenfalls in den Besitz des Verpächters über. Er muss aber den Erbpachtnehmer für den Wert des Hauses entschädigen. Die meisten Grundstücksbesitzer zahlen zwei Drittel des Verkehrswertes der Immobilie, einige auch 100 Prozent. Doch der gefürchtete Heimfall kommt laut einer aktuellen Befragung des Deutschen Erbbaurechtsverbandes in der Praxis sehr selten vor. Dennoch sollte man das im Hinterkopf behalten und den Vertrag entsprechend auf Knackpunkte prüfen.
Tipp: Man kann auch in der Vertragsverhandlung versuchen, eine Eigenbedarfskündigung des Grundstückseigentümers auszuschließen. Das ist etwa bei Kommunen oder Kirchen oft möglich.