Auch der unverbindliche Kostenvoranschlag ist rechtlich bindend. Steigt ein Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent gegenüber der im Angebot bzw. Kostenvoranschlag genannten Summe, muss der beauftragte Handwerker dies dem Auftraggeber anzeigen. Dieser hat dann die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrags und muss nur die bis dahin geleistete Arbeit vergüten. Zeigt der Handwerker eine Überschreitung der Kosten über 20 Prozent hinaus nicht rechtzeitig an und führt den Auftrag trotzdem zu Ende aus, entsteht ein Schadensersatzanspruch.
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 03.04.2003 (Az. 22 U 179/01) gilt: „Der Schadensersatzanspruch des Auftragsgebers beinhaltet jedoch nicht mehr, als den Auftraggeber so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Anzeige der Überschreitung stehen würde.“ Will der Auftraggeber die gesamte erbrachte Leistung behalten, muss er den vollen Preis dafür zahlen. Der Preis aus dem Kostenvoranschlag ist hierbei unerheblich.
Ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz besteht dann, wenn der Auftraggeber beweisen kann, dass er bei Kenntnis der höheren Preise einen günstigeren Handwerker gefunden hätte oder die Angelegenheit in Eigenarbeit erledigt worden wäre.