Vom Einbrechen spricht der Gesetzgeber beim gewaltsamen Öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschließung durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zugriffsmöglichkeit von außen. Dies hört sich sehr technisch an und meint kurz gesagt den gewaltsamen Aufbruch von Tür oder Fenster. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Täter ein Werkzeug verwendet und sichtbare Spuren hinterlässt. Es muss sich allerdings um eine nicht ganz unerhebliche Anstrengung handeln. Das bloße Aufdrücken eines Fensters oder der nicht hinreichend verschlossenen Tür ist nicht tatbestandsmäßig. Sind Türen und Fenster nicht richtig verschlossen, wird die Versicherung Schwierigkeiten bei der Begleichung des Schadens machen.
Als Einbruch zählt auch, wenn ein Täter ein Fenster einschlägt, hindurch greift und für ihn erreichbare Gegenstände entnimmt, ohne das Gebäude zu betreten. Wenn eine Tür oder ein Fenster offen gelassen wurde und der Einbrecher so in die Wohnung eindringt, liegt kein Einbruch vor. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ein Täter bereits im Raum befindet – weil er vielleicht von einem Bewohner hinein gelassen wurde.