Gemäß der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung kann eine Terrassenüberdachung bis zu einer Größe von 30 Quadratmetern und einer Tiefe von 4,50 Metern baugenehmigungsfrei errichtet werden (Paragraf 62 Abs. 1 BauO NRW). Allerdings kann diese Genehmigungsfreiheit durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein.
Privates Baurecht und Nachbarrecht berücksichtigen
Daher ist es immer ratsam, sich vor Beginn des Bauvorhabens beim örtlich zuständigen Bauamt zu erkundigen. Des Weiteren sind die Vorschriften des privaten Baurechts sowie die des Nachbarrechts zu berücksichtigen.
So muss bei der Errichtung einer mehr als 1,50 Meter von der Außenwand hervorragenden Terrassenüberdachung ein Mindestabstand von 3 Metern zu jeglicher Grundstücksgrenze eingehalten werden.
Gebot der nachbarrechtlichen Rücksichtnahme
Hier gilt wiederum das „Gebot der nachbarrechtlichen Rücksichtnahme“. Es muss also gewährleistet werden, dass die Überdachung die Lichtverhältnisse der Nachbarimmobilie nicht einschränkt. Aufgrund ihrer Höhe darf sie auch nicht zur Verschattung des Grundstücks und Verdunkelung der Nachbarimmobilie führen.
Pflichten auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben prüfen
Auch bei einem genehmigungsfreien Vorhaben muss das Vorliegen weiterer Pflichten geprüft werden. Diese können sich aus den Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Baurechts der Gemeinde ergeben. Dazu zählen unter anderem Einschränkungen durch den Bebauungsplan, die besagten Mindestabstände zur Grenze, Schneelastgrenzen, statische Anforderungen, Brandschutzbestimmungen, zugelassene Baustoffe. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine vorherige und rechtzeitige Information des Nachbarn über das geplante Bauvorhaben.
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