Alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben die Pflicht, die Erbmasse gemeinsam zu verwalten. Das bedeutet auch, dass im Falle einer geerbten Immobilie in der Regel gemeinsam über notwendige Renovierungen, Verträge, Schulden und Verbindlichkeiten entschieden und gehandelt werden muss. Es sollte in den meisten Fällen ein Mehrheitsbeschluss vorliegen. Hier gibt es Ausnahmen. Etwa dann, wenn dringende Maßnahmen zur Verwaltung des Erbes anstehen und diese bei Unterlassung zu Schaden führen würden. Etwa Heizungsreparatur in der kalten Jahreszeit oder ein Wasserschaden in einer Immobilie beheben. Dann kann ein einzelner Miterbe ohne Mehrheitsbeschluss die Reparatur anordnen – die Kosten sind dann mehrheitlich zu tragen.
Sollte es innerhalb einer Erbengemeinschaft einen Miterben geben, der die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, dann ist dieser verpflichtet, die anderen Miterben über Nachlass und Vermögen zu informieren. Er hat also eine Auskunftspflicht gegenüber der Erbengemeinschaft.
Für den Fall, dass einer der rechtmäßigen Erben – also etwa ein Geschwisterteil – bereits zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten hat, erhalten die anderen Erben einen Ausgleich aus der Erbmasse. In seinem Testament kann der Erblasser vorab festlegen, welche Zuwendungen eines Ausgleichs bedürfen und welche nicht. Das bedeutet: Wer die Zuwendungen erhalten hat, ist verpflichtet, das anzugeben.